Handels-/Versicherungsvertreterrecht

 Inhalt

Gibt es eine Berichtspflicht gegenüber der Gesellschaft?

Der aktuelle Fall: Ein Ausschließlichkeitsvertreter hatte seinen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft ordentlich gekündigt, um zu einer anderen Gesellschaft zu wechseln.

Nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung traten Spannungen im Vertragsverhältnis auf. Die Gesellschaft machte den Versicherungsvertreter für Rückgänge bei der Vermittlung von Versicherungen in dessen Gebiet verantwortlich. Zur Kontrolle der Aktivitäten des Versicherungsvertreters verlangte sie die Vorlage von Kundenbesuchsberichten. Solche Berichte hatte die Gesellschaft früher nie gefordert. Der Versicherungsvertreter war der Ansicht, dass er als selbständiger Gewerbetreibender einen solchen Bericht nicht vorlegen muss.

Grundsätzlich gilt, dass eine Kontrolle des Versicherungsvertreters durch die Gesellschaft in der Form von regelmäßigen Kundenbesuchsberichten nicht zulässig ist. Aber:

Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Handelsvertreter eine gesteigerte Berichtspflicht, wenn der Umsatz nicht unerheblich zurückgegangen ist.

Gerade unter den besonderen Umständen eines beträchtlichen Umsatzrückganges kann die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse daran haben, zu prüfen, ob der Rückgang auf unzureichende Verkaufsbemühungen des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Nach einem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahre 1966 rechtfertigt dieses unternehmerische Interesse eine „gewisse Kontrolle“ der Tätigkeit des Handelsvertreters in Form der Berichtsvorlage. Diese grundsätzlichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 1988 noch einmal bestätigt.

Der BGH hat keine näheren Ausführungen dazu gemacht, wann die Erheblichkeits- bzw. Beträchtlichkeitsschwelle erreicht wird. Ziemlich sicher dürfte diese Schwelle allerdings bei einem Umsatzrückgang von 50% und mehr überschritten sein.

Fazit: Gerade in der Abwicklung von gekündigten Handels-Versicherungsvertreterverträgen zeigt sich häufig, dass die Vermittlung von Geschäften/Versicherungen erheblich zurückgeht. Der Handelsvertreter sollte in diesen Fällen darauf vorbereitet sein, dass der Unternehmer unter Umständen detaillierte Berichte über die Kundenbesuche des Handelsvertreters anfordert.
Der Handels-Versicherungsvertreter wird sich in diesem Fall nicht so ohne weiteres darauf berufen können, dass die Berichtspflicht mit seiner Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 84 HGB kollidiert. Sinnvoll ist es immer, frühzeitig in solchen Fällen Rechtsrat einzuholen.

Probleme mit Kundenberatern

Es kommt sehr häufig vor, dass in Versicherungsagenturen Kundenberater eingesetzt werden. Dann besteht ein Handelsvertreter-/Versicherungsvertetervertrag zwischen dem Agenturinhaber und dem jeweiligen Kundenberater. Dieser wird auf selbstständiger Basis als Handelsvertreter gem. den §§ 84 ff. HGB tätig. In mehreren aktuellen Fällen ist es nach dem Ausscheiden einen solchen Kundenberaters zu erheblichen Problemen gekommen. Dem Kundenberater stehen zunächst sämtliche Rechte nach dem HGB als Handelsvertreter zu. Dazu zählt z.B. auch ein Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag durch den Agenturinhaber gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag gelöst wurde. Der Anspruch besteht auch nach kurzer Vertragsdauer. Es ist ein Irrglaube, dass ein Ausgleichsanspruch erst nach mehrjährigem Bestand eines Handelsvertreterverhältnisses greift. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass dem Agenturinhaber aus der Geschäftsverbindung mit dem Kundenberater neue Versicherungskunden verbleiben.

Dem Kundenberater steht auch beispielsweise ein Buchauszug zu. Im Vertrag sollte klar geregelt sein, dass Provisionen zurückzuzahlen sind, wenn im konkret zu bezeichnenden Stornohaftungszeitraum vom Kundenberater vermittelte Verträge ins Storno gehen.

Immer wieder kommt es gerade in diesem Zusammenhang zu Auseinandersetzungen. Dem Agenturinhaber obliegt dann die Verpflichtung, das Storno, die durchgeführte erforderliche Nachbearbeitung und die Berechnung des konkreten Provisionsrückforderungsanspruches vorzunehmen. Das ist nicht einfach. Wenn allerdings zumindest die vertraglichen Grundlagen klar geregelt sind, ist eine Anspruchsverfolgung auf Provisionsrückforderungen natürlich einfacher.

Fazit: Der Handelsvertretervertrag zwischen Agenturinhaber und Kundenberater sollte sorgfältig gestaltet und auch immer angepasst werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es im Vertragsverhältnis zwischen dem Agenturinhaber und der Versicherungsgesellschaft Änderungen gibt. Solche Änderungen müssen dann auch im Vertrag mit dem Kundenberater berücksichtigt werden.

Vorsicht bei Provisionsrückforderungsansprüchen

In mehreren aktuellen Fällen nehmen Versicherungsgesellschaften ausgeschiedene Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von Versicherungsprovisionen in Anspruch. Dies betrifft Stornofälle im Stornohaftungszeitraum.

Die meisten Gesellschaften machen sich die Arbeit leicht und verlangen für alle ins Storno gegangenen Verträge anteilig die Provisionen zurück. Das Gleiche gilt auch für Fälle der Beitragsreduzierung durch den Kunden, insbesondere bei LV-Verträgen.

Voraussetzung für einen berechtigten Rückforderungsanspruch ist allerdings nicht nur ein Storno oder eine Beitragsreduzierung des Kunden. Vielmehr muss der Versicherer zusätzlich konkret darlegen und nachweisen, dass er entweder rechtzeitige Stornogefahrmitteilungen an den ausgeschiedenen Versicherungsvertreter verschickt hat. Dieser muss also hierdurch Gelegenheit erhalten haben, selbst Nachbearbeitungsmaßnahmen bei seinen ehemaligen Kunden durchzuführen. Oder der Versicherer muss selbst alle im Einzelfall erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen durchführen. Ein Mahnschreiben an den Kunden reicht allein grundsätzlich nicht aus.

Hat der Versicherer weder Stornogefahrmitteilungen erteilt, noch die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt und dargelegt, besteht grundsätzlich kein Provisionsrückforderungsanspruch. Ausnahmen hiervon gelten in den Fällen, in denen der ausgeschiedene Versicherungsvertreter selbst für eine Umdeckung gesorgt hat oder der Kunde z.B. wegen Insolvenz die Prämie nicht mehr zahlen konnte.

In jedem Fall muss immer sorgfältig die Berechtigung einer Provisionsrückforderung geprüft werden. Ihr Anwalt hilft.

Abmahnung wegen Verletzung des Namensrechts

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Versicherungsvertreter nach einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft mit Post des alten Versicherers rechnen müssen. Darin enthalten ist eine Abmahnung wegen einer Namensverletzung mit durchaus negativen Folgewirkungen.

Bevor man diese Abmahnung unterzeichnet, sollte man sich besser beraten lassen. Das Problem ist, dass der Versicherungsvertreter im Onlinetelefonbuch www.dasoertliche.de oder auch bei den Gelben Seiten zustimmt, dass seine Daten aus dem Telefonbuch/den gelben Seiten auch im Internet veröffentlich werden dürfen. Gleichzeitig werden diese Daten an andere Online-Branchenverzeichnisse/Telefonbücher weitergegeben. In der Praxis führt dies dann zu einer Flut von weiteren Eintragungen aufgrund der Weitergabe dieser Daten. Nach einem Wechsel der Gesellschaft wird meistens nur der Eintrag beim Örtlichen bzw. bei den Gelben Seiten verändert. Damit werden allerdings die anderen inzwischen falsch gewordenen Eintragungen bei anderen Online-Branchenverzeichnissen nicht automatisch geändert.

Der Versicherungsvertreter hat die Pflicht, nach einem Wechsel umgehend dafür Sorge zu tragen, dass auch die Anbieter solcher anderen Online-Branchenverzeichnisse/Telefonbücher eine Information darüber bekommen, dass es eine Änderung gegeben hat und dass der Eintrag entsprechend abzuändern ist. Dies muss nachweisbar geschehen, etwa in der Form eines Telefaxes an den entsprechenden Betreiber des Online-Branchenverzeichnisses.

Im Einzelfall sollten Sie sich besser beraten lassen, bevor hier ein Schaden droht.

Bestandssicherungsprovision bei Kündigung einfach weg?

Der aktuelle Fall: Ein Ausschließlichkeitsvertreter hatte mit seiner alten Gesellschaft neben den üblichen Abschluss- und Verwaltungsprovisionen noch eine Bestandssicherungsprovision vereinbart. Wenn zum Ende eines Geschäftsjahres festgestellt wurde, dass eine bestimmte Quote an Versicherungsverträgen erfolgreich gehalten worden sind, gab es hierfür eine zusätzliche Provision. Allerdings sah die Zusatzvereinbarung vor, dass diese Zusatzprovision bei einer Kündigung des Handelsvertretervertrages nicht mehr gezahlt wird. Eine solche Klausel wird schnell und einfach überlesen. Hat man selbst seinen Vertrag mit der Gesellschaft zum Jahresende gekündigt, geht der Vertreter meistens davon aus, dass ihm für das komplett abgelaufene Jahr noch die Bestandssicherungsprovision zusätzlich zusteht. Die Gesellschaft kontert dann nur mit dem Hinweis auf die Klausel in der Zusatzvereinbarung, dass kein Anspruch wegen der Kündigung mehr besteht. Zu Recht?

Nach dem Grundsatz Vertrag ist Vertrag und Vereinbarungen sind unter Kaufleuten einzuhalten, ist es jedenfalls nicht leicht, gegen die Argumentation der Gesellschaft anzukommen. Aussichtslos erscheint dies jedoch deshalb nicht, weil solche Klauseln in Standardverträgen unzulässig sind, die einen Handelsvertreter völlig unangemessen benachteiligen. Das ordentliche Kündigungsrecht darf im Handelsvertreterverhältnis nicht ausgeschlossen werden. Es darf auch nicht wesentlich erschwert werden.

Die vorliegende Klausel könnte den Handelsvertreter konkret davon abhalten wollen, überhaupt eine Kündigung auszusprechen. Denn dann verliert er nach der Klausel die komplette erhebliche Zusatzprovision für ein Jahr. Dabei kann es sich um erhebliche Beträge handeln, mit denen der Handelsvertreter schon kalkuliert hatte. Unter diesem Gesichtspunkt stellt die Klausel eine Kündigungshemmung dar. Genau dies kann allerdings unzulässig sein. So einfach sollte man sich also nicht mit der Argumentation der Gesellschaft zufrieden geben, dass wegen einer Kündigung die Bestandssicherungsprovision nicht mehr gezahlt werden muss. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Wir werden weiter berichten.

Anforderungen an einen Buchauszug für Versicherungsvertreter - Hinweise zur stichprobenartigen Prüfung sowie Verwertung des Buchauszuges zu Wettbewerbszwecken nach Ende des Agenturver-trages:

Vorbemerkung:
Einem Handelsvertreter-/Versicherungsvertreter steht nach dem Gesetz auf entsprechende Anforderung das Recht zu, dass die Versiche-rungsgesellschaft einen Buchauszug zu erteilen hat. Dieses Recht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Beschränkung des Rechtes ergibt sich nur aus dem Grundsatz, seine Rechte nicht grob unbillig geltend machen zu dürfen. Ein Einwand der Versicherungsge-sellschaft, aus den Provisionsabrechnungen ergäben sich bereits alle Angaben, ist in der Regel falsch. Denn diese Abrechnungen enthalten nicht die Mindestangaben, die in einem Buchauszug enthalten sein müssen.

1. Mindestangaben im Buchauszug

Nachfolgend aufgelistet sind zunächst die Angaben, die grundsätzlich in einem Buchauszug für einen Versicherungsvertreter nach der Recht-sprechung enthalten sein müssen. Im Einzelfall können Angaben hin-zukommen, wenn es vertragsspezifische Besonderheiten im Agentur-vertrag gab. Dies muss gegebenenfalls separat geprüft werden.

Der Buchauszug ersetzt keine Provisionsabrechnung und muss mehr enthalten, als die normalen Abrechnungen der Versicherungsgesell-schaften über getätigte Geschäfte.

Im Einzelnen:

  1. Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers
  2. Datum des Versicherungsantrages
  3. Versicherungsscheinnummer
  4. Datum des Versicherungsvertrages/Policierung
  5. Art und Inhalt des Vertrages: Sparte, Tarif, prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
  6. Jahresprämie: Höhe, Fälligkeit, Datum des Einganges der Prämie, Summe der eingegangenen Prämien
  7. Versicherungsbeginn
  8. Wertungssumme
  9. Personenversicherungsgeschäft: Eintritt der versicher-ten Person
  10. Laufzeit des Vertrages
  11. Bei Verträgen mit Dynamisierung: Erhöhung der Wer-tungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung, Erhöhung der Jahresprämie
  12. Bei Änderungen: Datum, Art der Änderung, Gründe der Änderungen
  13. Bei Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung, Datum der Stornogefahrmitteilung an die Klägerin, Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaß-nahmen
  14. Im Falle des Widerrufs oder Rücktritts: Datum der Ab-sendung der Widerrufs- und Rücktrittserklärung
  15. Im Sachversicherungsgeschäft: Im Falle uneinbringli-cher Forderungen; Datum der Vollstreckung, Datum der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, Gründe der Zah-lungsunfähigkeit

Diese Angaben müssen geordnet und übersichtlich gemacht werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Buchauszug kann auch elektronisch dargestellt werden.


Stets muss gewährleistet sein, dass man sich als Versicherungsvertreter einen Überblick verschaffen kann und über jeden einzelnen vermittel-ten Versicherungsvertrag die oben genannten Informationen bekommt. Bei Verwendung von Abkürzungen bedarf es einer Erläuterung.

2. Stichprobenartige Überprüfung

Ein ordnungsgemäßer Buchauszug der letzten drei zurückliegenden Jahre (zzgl. des laufenden Jahres) ist in der Regel äußerst umfangreich. Es empfiehlt sich daher, eine stichprobenartige Überprüfung.

Aus den verschiedenen Versicherungssparten sollten bei der stichpro-benartigen Überprüfung 10-12 Einzelfälle geprüft werden. Dies reicht normalerweise aus, um einen Überblick über die Ordnungsgemäßheit zu erhalten.

Speziell bei den Versicherungsverträgen mit Dynamikregelungen (LV, KV, usw.) sollte dann geprüft werden, ob alle Angaben seitens der Ge-sellschaft in dem zu prüfenden Fall enthalten sind. Insbesondere, ob al-le Angaben zur Dynamik im Buchauszug enthalten sind.

Das Ergebnis dieser Stichprobenprüfung ist dann zu dokumentieren, am besten durch entsprechende handschriftliche Anmerkungen auf ei-ner zu fertigenden Kopie einer Seite des Buchauszuges. Sollte die Prü-fung ergeben, dass in den 10-12 Fällen eine Vielzahl von Auslassun-gen oder Fehlern enthalten sind, sollte die Angelegenheit mit anwaltli-cher Hilfe weiter gegenüber der Versicherungsgesellschaft verfolgt wer-den.

3. Angaben im Buchauszug zum Wettbewerb nutzen

Dies ist unzulässig. Der Buchauszug darf also nicht systematisch nach Beendigung eines Agenturvertrages dafür eingesetzt werden, um mit den Angaben, z.B. zu Ablaufterminen, Wettbewerb zu machen. Viel-mehr dient der Buchauszug dazu, dass der Versicherungsvertreter hier-über überprüfen kann, ob seine vermittelten Versicherungsgeschäfte al-le ordnungsgemäß provisioniert wurden.

Wenn über die Lektüre des Buchauszuges die Erinnerung des Versi-cherungsvertreters an ehemalige Kunden aufgefrischt wird, ist dies je-doch normal und stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Da Wettbewerbsverstöße immer eine besonders heikle Sache sind, soll-te im Zweifelsfall immer vorher Rechtsrat eingeholt werden.

Frank Winkler
Rechtsanwalt