Bei der Zustellung von wichtigen Dokumenten ist Vorsicht geboten. Es kann ganz viel schief gehen. Auf die richtige Zustellung kommt es an. Das gilt besonders bei fristgebundenen Kündigungen im Arbeitsrecht.

Der aktuelle Fall: Ein Arbeitgeber schickt einem schon länger erkranken Mitarbeiter vor Weihnachten per Einwurf-Einschreiben eine Kündigung ins Haus. Mit dreimonatiger Kündigungsfrist will er den Mitarbeiter ab März nicht mehr im Betrieb sehen. Mitte Februar steht der immer noch erkrankte Mitarbeiter plötzlich in der Firma: Es gehe ihm zwar immer noch nicht gut, aber am 1. März wolle er seine Arbeit wieder aufnehmen. Der Arbeitgeber  verweist auf die Kündigung. Ein Kündigungsschreiben? - Habe ich nie bekommen, behauptet der Mitarbeiter.

Der Chef verweist auf den Scan zur Sendungsverfolgung bei der Deutschen Bundespost. Dieser elektronische Beleg ist kein ausreichender Nachweis im Streitfall. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung dem Mitarbeiter tatsächlich zugegangen ist. Dafür reicht der konkrete Nachweis, dass das Schreiben in den Briefkasten gelangt ist. Liegt der nicht vor, muss unser Arbeitgeber erneut kündigen und den Mitarbeiter dann aber auch mit allen anfallenden Kosten drei Monate weiter beschäftigen. Eine mangelhafte Zustellung eines Kündigungsschreibens wird also richtig teuer. Auch ein Einschreiben mit Rückschein birgt Gefahren. Denn wenn der Postbote den Mitarbeiter nicht antrifft, kann er das Kündigungsschreiben auch nicht zustellen. Der bloße Benachrichtigungsschein hilft nicht weiter, wenn ein Mitarbeiter das Schreiben anschließend nicht bei der Post abholt. Der Mitarbeiter könnte auch einwenden, es sei nur ein weißes Blatt in dem Umschlag gewesen.

Kann ein Kündigungsschreiben nicht persönlich mit Empfangsquittung überreicht werden, ist die Botenzustellung ein guter Weg. Bote kann jede zuverlässige Person sein, nur nicht der Arbeitgeber selbst. Eine wasserdichte Botenzustellung setzt Dreierlei voraus: Erstens: Der Bote muss den Inhalt des Schreibens kennen. Zweitens: Vor Ort muss der Bote sicherstellen, dass der Brief in den richtigen Briefkasten gelangt. Keinesfalls darf der Brief im Hausflur oder im Sammelbriefkasten gelangen. Und zuletzt hat der Bote seine Zustellung zu dokumentieren. Auf einer Zweitschrift des Schreibens vermerkt der Bote, wann und wie er zugestellt hat. Ein Handyfoto von der Briefkastensituation während des Einwurfs ist zusätzlich empfehlenswert.

Frank Winkler